Wie hoch ist mein Rückforderungsanspruch?

Mit den BGH-Urteilen geht einher, dass allein der zu zahlende Kreditzins alle Ansprüche der Bank abdecken muss. In der Vergangenheit wurden seitens der Banken häufig zwischen einem und vier Prozent der Darlehenssumme für Aufwände wie die Schufa-Prüfung oder das Erstellen des Kreditvertrags erhoben. Diese Leistungen erbringt sie aber im eigenen Interesse, deshalb kann sie diese Tätigkeiten nicht dem Kunden als Kreditbearbeitungsgebühren in Rechnung stellen.

Die Erstattung kann somit mehrere Tausend Euro betragen! Gerne helfen wir Ihnen kostenlos bei der Ermittlung möglicher Ansprüche! Vereinbaren Sie hierfür mit einem unserer Berater einen Termin.

Sind Verjährungsfristen zu beachten?

Das erste Urteil von Mai 2014 beinhaltete, dass Konsumenten die Kreditbearbeitungsgebühren innerhalb einer gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren zurückfordern konnten. Mit dem zweiten Urteil von Oktober 2014 verlängerte sich die Frist auf zehn Jahre. Für alle Verträge, die ab 2012 abgeschlossen wurden, gilt nun die dreijährige Verjährungsfrist.

Welche Kreditformen betroffen sind

Egal ob Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender  – wer als Betroffener noch nichts unternommen hat, kann jetzt noch die Forderung auf Erstattung von ab 1. Januar 2014 gezahlter rechts­widriger Gebühren durch­setzen. Für vorher gezahlte Gebühren ist die Forderung verjährt. Doch zahlreiche Betroffene haben die Verjährung gestoppt. Dies hatten die Unter­nehmens­verbände empfohlen. Solchen Kunden müssen Banken auch schon vor 2014 gezahlte Gebühren erstatten. Doch die Banken und Sparkassen werden kaum von sich aus auf ihre Kunden zugehen.

Auf welchen Urteilen basiert der Rückforderungsanspruch?

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 13.05.2014, Aktenzeichen: XI ZR 405/12
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 13.05.2014, Aktenzeichen: XI ZR 170/13
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen: XI ZR 348/13
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen: XI ZR 17/14
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 08.11.2016, Aktenzeichen: XI ZR 552/15
Bundes­gerichts­hof, Urteile vom 04.07.2017, Aktenzeichen: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16